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Satzung Notar Verein Bild

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Wir Sind Altenpflege e.V.“. 

§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hembach 8, 57250 Netphen.

Der Verein wurde am 18.02.2015 errichtet. 

§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 

§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins 

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist: 

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 2 Nr. 2 Gegenstand des Vereins ist 

  1. gemeinschaftliche Unterstützung von Menschen, die auf Grund ihres Alters oder anderer Einflüsse stark in ihrer selbständigen Lebensführung eingeschränkt oder behindert sind. Dies umfasst insbesondere: 
  • Vermittlung und / oder Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Betreuungs- und Entlastungsangebote bei alten oder hilfsbedürftigen Personen im Sinne des §45a SGB XI
  • Vermittlung und / oder Erbringung von Angeboten die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag),
  • Vermittlung und / oder Erbringung von Dienstleistungen zur selbstbestimmten Teilhabe Pflegebedürftiger am gesellschaftlichen und kulturellen Leben
  1. Vermittlung und / oder Erbringung von Fortbildung für Mitglieder zur Verbesserung der Qualität der angebotenen Hilfsleistungen und persönlichen Unterstützung, Schulung von Mitgliedern gemäß §45 SGB XI
  2. Erforschung und Entwicklung neuer Wohnformen die es alternativ zu stationären, Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten.
  3. Information und Weiterbildung der interessierten Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen in der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie deren Hintergründe.
  4. Vermittlung und Erbringung von Fortbildungen für Betreuungskräfte nach §43b SGB XI im Bereich des §53c SGB XI. 

§ 2 Nr. 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 2 Nr. 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 2 Nr. 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Nr. 6
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie nachgewiesener Tätigkeiten gemäß §3(26) EStG.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. 

Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 

§ 2 Nr. 7
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglieder räumen sich die Option ein, zusätzliche Leistungen wie ein Projektbezogenes Spendenkonto oder die Trägerschaft für Vorhaben mit Fördermitteln zu genießen. Außerdem werden für Mitglieder zusätzliche Angebote geschaffen. 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. 

Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch 

Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter gem. § 30 BGB
  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen
  2. Die Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflicht gegenüber den Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Werden sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und der Besondere Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen ( § 670BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes sowie dem Geschäftsführer, Letzterem soweit er nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages angestellt ist, kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden, maximal jedoch in Höhe des Ehrenamtfreibetrages. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.   

§ 7 Der Vorstand 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Besonderer Vertreter

  1. Der Geschäftsführer kann durch den Vorstand zum Besonderen Vertreter gem. § 30 BGB für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnisses berufen werden. Er vertritt den Verein in dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis auch nach außen. Der Besondere Vertreter ist dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig.

2.    Zugewiesene Geschäftskreise sind:

      Akquise, Organisation und Durchführung von Angeboten und Projekten des Vereins.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit bestellt.

Eine Abberufung kann nur aus wichtigen Gründen lt. § 27 BGB erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Neuwahl für den Ersatz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgt in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 11 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Einladungen, Dokumente und Informationen die Mitgliederversammlung betreffend können auch per E-Mail zugestellt werden.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 

§16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die

Robert-Bosch-Stiftung GmbH
Heidehofstraße 31
70184 Stuttgart

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Der Vorstand wird beauftragt, alle weiteren Schritte zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister einzuleiten.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 18.02.2015 errichtet. 

Die Satzung wurde in außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 15.04.2015 geändert in § 1 Nr. 5, § 2 Nr. 1, § 15 und am 17.06.2015 in § 9. 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.10.2017 in § 3 geändert.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlungen am 28.06.2018 geändert in § 2 und §11.

Die Satzung wurde mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.11.2019 in § 1.2, Sitz des Vereines geändert. Neuer Sitz des Vereines ist Hembach 8, 57250 Netphen OT Grissenbach. Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde beauftragt alle weiteren Schritte zur Änderung des Vereinssitzes einzuleiten.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.2021 in § 2 geändert. Es wurden § 2 Nr. 2 Punkt e)  und § 2 Nr. 7 hinzugefügt. Die Nummernfolge wurde neu geregelt.

Die Satzung wurde mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.07.2021 in §§ 6, 7, 8 geändert. In § 6 wurde unter Nummer 1 der Punkt c) hinzugefügt, außerdem wurde die Sortierung der Organe des Vereins neu geregelt. Weiter wurden die Nummern 2), 3), und 4) hinzugefügt. Der § 8 wurde neu hinzugefügt. Dadurch verschieben sich die anschließenden Nummern je um 1.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.07.2022 in § 9 geändert. Der bisherige Inhalt wurde gegen den neuen Inhalt ausgetauscht. 

Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde beauftragt alle weiteren Schritte zur Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen.

Netphen – Grissenbach, 08.07.2022

Der Vorstand